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Sozialleistungen

Sozialleistungen

Arbeitslosengeld, Sozialleistungen, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe

Welche Sozialleistungen  gibt es und wann stehen sie mir zu? Hier erfährst du mehr darüber wann du Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und Spezielle Programme beantragen kannst.

Bezug von Arbeitslosengeld im Ausland

Arbeitslose aus Ländern der Europäischen Union können Arbeitslosengeld auch dann erhalten, wenn sie sich vorübergehend oder auf Dauer in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die folgenden Fälle zeigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

1.) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind und in einen anderen Mitgliedsstaat reisen wollen, um dort Arbeit zu suchen, können das  deutsche Arbeitslosengeld längstens bis zu drei Monaten vom Versicherungsträger des Landes der Arbeitssuche beziehen.

Du musst vorher einen Anspruch auf die deutschen Leistungen erworben haben. Nach der Arbeitslosmeldung müssen Arbeitslose der deutschen Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Zeitpunkt ist für eine Ausreise in einen anderen Staat eine Zustimmung des Arbeitsamtes erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden, wenn die Vermittlung einer neuen Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die deutsche Arbeitsagentur eine Bescheinigung (E 303 bzw. PD U2) ausstellen. Aus dieser Bescheinigung kann entnommen werden, innerhalb welcher Frist, i. d. R. 6 Tage, sich der Arbeitslose am Ort der Arbeitssuche als arbeitssuchend melden muss und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leistungen beansprucht werden können. Wer sich beim ausländischen Versicherungsträger nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet, erhält die Leistungen erst ab dem Tag der Meldung. Findet der Arbeitslose im anderen Mitgliedsstaat keine Arbeit und möchte deshalb wieder in Deutschland als Arbeitnehmer erwerbstätig sein, erhält er Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften nur dann, wenn er innerhalb des Zeitraums zurückkehrt, für den er im anderen Mitgliedsstaat deutsche Leistungen beanspruchen könnte.

2.) Für Personen, die

  1. a) als Saisonarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und amSaisonende in Ihren Heimatstaat zurückkehren möchten
  2. b) als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden und auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat der EU umziehen möchten gilt, dass      Arbeitslose in diesem Mitgliedstaat keine Leistungen nach deutschem Recht erhalten.

Nach der Rückkehr / Einreise kann der Arbeitslose gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung vom dortigen Träger der Arbeitslosenunterstützung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind, wobei die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auch hier stellt die deutsche Arbeitsagentur eine Bescheinigung nach dem Vordruck E 301 bwz. PD U1 aus.

 

Bezug von Arbeitslosengeld in Spanien

(prestación por desempleo)

Arbeitslosengeld kann in Spanien grundsätzlich von allen EU-Bürgern in Anspruch genommen werden, sofern du sozialversichert, arbeitslos und aktiv arbeitsuchend bist und mindestens 360 Tage innerhalb der letzten sechs Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Selbständige haben bisher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung in den letzten sechs Jahren und geht von 4 Monaten bis maximal 2 Jahre.Nachfolgender Tabelle kann man die genaue Bezugsdauer entnehmen:

 

Sozialversicherungspflichtig beschäftigt in letzten 6 Jahren:         Dauer des Arbeitslosengeldes:

ab 360   bis   539 Tage                                                                        120 Tage

ab 540   bis   719 Tage                                                                        180 Tage

ab 720   bis   899 Tage                                                                        240 Tage

ab 900   bis 1079 Tage                                                                        300 Tage

ab 1080 bis 1259 Tage                                                                        360 Tage

ab 1260 bis 1439 Tage                                                                        420 Tage

ab 1440 bis 1619 Tage                                                                        480 Tage

ab 1620 bis 1799 Tage                                                                        540 Tage

ab 1800 bis 1979 Tage                                                                        600 Tage

ab 1980 bis 2159 Tage                                                                        660 Tage

ab 2160 Tage                                                                                       720 Tage

Als Grundlage zur Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe nimmt man den Verdienst der letzten 180 Tage. Während der ersten 180 Tage erhält man 70%, danach 50% des vorherigen Gehalts. Mindestens aber erhält man 80% des IPREM (IPREM: 532,51 Euro für 2016), mit familiären Verpflichtungen 107%.  Die Höchstgrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 175% des IPREM, mit einem Kind unter 26 bei 200% und mit zwei oder mehr Kindern bei 225%.

Beantragt wird das Arbeitslosengeld beim zuständigen Arbeitsamt (SEPE, ehemals INEM). Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss innerhalb von 15 Tagen nach der Kündigung erfolgen.

 

Arbeitslosenhilfe in Spanien

(subsidio por desempleo)

Arbeitslosenhilfe kann von folgenden Gruppen beantragt werden:

  1. Arbeiter, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht haben und familiäre Verpflichtungen haben.
  1. Arbeiter über 45 Jahre, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht haben und keine familiären Verpflichtungen haben.
  1. Arbeiter, die weniger als 360 Tage in den letzten sechs Jahren gearbeitet haben und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  1. Arbeiter über 45 Jahre, die den Maximalanspruch von 30 Monaten auf Arbeitslosengeld und jeglichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufgebraucht haben
    (Renta activa de Inserción – RAI)
  1. Arbeitnehmer über 55 Jahre. Der Antragsteller darf nicht über höhere Einkünfte verfügen als 75% des Mindestlohns
    (SMI – Sueldo Mínimo Interprofesional 2016: 655,20 Euro).

 

Zu 1.: Arbeiter, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht haben und familiäre Verpflichtungen haben.

Die Arbeitslosenhilfe wird über einen Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlt und ist zweimal verlängerbar um jeweils sechs Monate (Maximaldauer 18 Monate). Die Arbeitslosenhilfe beträgt 80% des IPREM.

Ausnahmen:

– Arbeiter, die mindestens sechs Monate Arbeitslosengeld bekommen haben, können ein drittes Mal bis maximal 24 Monate verlängern.

– Arbeiter über 45 Jahre, die mindestens vier Monate Arbeitslosengeld bekommen haben, können ein drittes Mal verlängern bis maximal 24 Monate.

– Arbeiter über 45 Jahre, die mindestens 6 Monate Arbeitslosengeld bekommen haben, können noch zweimal verlängern bis maximal 30 Monate.

 

Zu 2.: Arbeiter über 45 Jahre, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht haben und keine familiären Verpflichtungen haben.

Die Arbeitslosenhilfe wird über sechs Monate ausgezahlt und beträgt 80% des IPREM.

Zu 3.: Arbeiter, die weniger als 360 Tage in den letzten sechs Jahren gearbeitet haben und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Um diese Arbeitslosenhilfe zu bekommen, muss man mindestens 3 Monate Sozialabgaben geleistet haben, wenn man familiäre Verpflichtungen hat oder mindestens 6 Monate ohne familiäre Verpflichtungen und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Anspruchsdauer mit familiären Verpflichtungen kann man der folgenden Tabelle entnehmen:
Monate, in denen Sozialabgaben geleistet wurden                                Anspruchsdauer in Monaten

3                                                                                                                                                3

4                                                                                                                                                4

5                                                                                                                                                5

>6                                                                                                                                             21

 

Wenn man keine familiären Verpflichtungen hat, beträgt die Anspruchsdauer 6 Monate, wenn 6 Monate Sozialabgaben geleistet wurden. Die Arbeitslosenhilfe beträgt 80% des IPREM.

Zu 4.: Arbeiter über 45 Jahre, die den Maximalanspruch von 30 Monaten auf Arbeitslosengeld und jeglichen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufgebraucht haben. 

Diese Gruppe kann eine spezielle Unterstützung beantragen, die sogenannte „Renta Activa de Inserción“ (RAI), die 80% des IPREM beträgt. Die Anspruchsdauer beträgt maximal 11 Monate, danach ist es möglich diese Leistung noch max. zwei Mal zu beantragen.

Zu 5.: Arbeitnehmer über 55 Jahre

Diese Arbeitslosenhilfe, die 80% des IPREM beträgt, wird bis zum Renteneintrittsalter gezahlt.

Spezielle Programme für Langzeitarbeitslose zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Verbindung mit zeitlich begrenzter finanzieller Unterstützung

Integrationsprogramm vom Arbeitsamt (PREPARA) seit August 2012 und gültig bis die generelle Arbeitslosenquote unter 20% liegt

An diesem Integrationsprogramm, das aus einer finanziellen Hilfe und der Teilnahme an Integrationsprojekten in den Arbeitsmarkt besteht, können folgende Personengruppen teilnehmen:

– Langzeitarbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe schon ausgelaufen ist

– Langzeitarbeitslose mit familiären Verpflichtungen und keinen weiteren Einkünften

Die finanzielle Leistung beträgt 400 – 450 Euro (letzteres bei familiären Verpflichtungen), d. h. 75% bzw. 85% des IPREM und kann nur einmal beantragt werden. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich im Gegenzug zur Teilnahme an Fortbildungsprogrammen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur aktiven Arbeitsplatzsuche.

Programm für die Aktivierung der Beschäftigung (Programa de activación para el empleo)  Dieses spezielle Programm für Langzeitarbeitslose, das seit 15.01.2015 gültig ist, wurde verlängert und läuft bis zum 15.04.2017
An diesem Programm können Personen teilnehmen, die:

– in der Vergangenheit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben müssen, welche auf unfreiwillige Weise beendet wurde,

– seit 01.12.2014 bzw. 01.04.2016 (Datum der Verlängerung des Programmes) aktiv arbeitsuchend sind und mindestens 12 von 18 Monaten vor Antragstellung als arbeitsuchend      registriert waren

– keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, -hilfe oder Renta Activa de Inserción (RAI) haben,

– Verpflichtungen gegenüber mind. einem Familienangehörigen haben,

– keine Rente beziehen, die (pro Kopf im Familienverbund) höher als 483 Euro ist,

– 6 Monate vor Antragstellung keinerlei Unterstützung von der öffentlichen Hand beziehen.

Die finanzielle Leistung, die 426 Euro (80% des IPREM) beträgt, kann nur einmal beantragt werden und wird über einen Zeitraum von 6 Monaten gezahlt.Der Leistungsempfänger verpflichtet sich im Gegenzug zur Teilnahme an Fortbildungsprogrammen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur aktiven Arbeitsplatzsuche. Das Programm soll zudem mit einer Beschäftigung kompatibel sein. Solange der Berechtigte Unterstützung bezieht, wird diese von seinem Gehalt,das er von seinem neuen Arbeitgeber bekommt, abgezogen.

 

Sozialhilfe

Deutsche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur in Deutschland gezahlt. Export von deutscher Sozialhilfe ins Ausland gibt es nur noch in wenigen Ausnahmefällen und unter sehr engen Voraussetzungen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der folgenden drei Gründe  nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland leben muss (§  24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII),
  1. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII) oder
  1. hoheitliche Gewalt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII).

Als EU-Bürger können Residenten, die in Not geraten, alle spanischen Hilfen in Anspruch nehmen.  Üblicherweise greift die RMI (Renta mínima de inserción – spanische Sozialhilfe), wenn kein Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld oder –hilfe besteht. Dieser Betrag liegt zwischen 300 und 600 Euro, je nach autonomer Region, und erhöht sich bei familiären Verpflichtungen. Als Höchstgrenze dient üblicherweise der IPREM (Indicador público de renta de efectos múltiples – Bemessungsgrundlage für viele Hilfsleistungen), der 2016 bei 532,51 Euro monatlich liegt, auf den auch eigene Einkünfte angerechnet werden. Die Leistungsdauer kann je nach Region zeitlich befristet sein. Die verschiedenen Regionen in Spanien haben unterschiedliche Hilfen, die im Einzelfall bei den Gemeinden zu erfragen sind.

Ebenso wie Spanier können auch EU-Bürger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die spanische nichtbeitragsbezogene Mindestrente, die 2016 bei 367,90 Euro monatlich liegt (14 Zahlungen/pro Jahr), von der spanischen Sozialversicherung INSS beanspruchen, die für ältere Bürger die Sozialhilfe ersetzen soll. Voraussetzung ist insbesondere Bedürftigkeit, die vorliegt, wenn die erzielten Einnahmen niedriger sind als die Mindestrente.

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2 comments

  1. Ein guter Artikel mit wichtigen Informationen. Das wird dem ein oder anderen sicherlich eine große Hilfe sein.

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